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Alle Preise, Ausstattungsmerkmale und Abbildungen, die Sie auf der Web-Site von Car-Trading vorfinden, sind unverbindlich.

Obwohl die WebSite mit größter Sorgfalt erstellt worden ist, kann Car-trading keinerlei Garantie für die Fehlerfreiheit der auf den Seiten angebotenen Informationen übernehmen.

Car-trading haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung ihrer WebSite entstehen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Car-trading beruhen.



Verkaufsbedingungen für Neue Automobile

I. Vertragsabschluß/Übertragung von
   Rechten und Pflichten des Käufers


1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist beschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

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III. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes- spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige- und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstängige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird dei gesamte Restschuld- ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel- einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis DM 100.000,- übersteigt, bzw. Gegenwert in EURO.

Statt die Restschuld zu berlagen kann der Verkäufer- unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2- dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolgeslosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

3. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 2 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn
a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt, und
b) der Verkäufer dem Käufer erfolgslos eine zweitwochige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Verlange der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.

Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 1a)- unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2- dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfist die Erfüllung des Vertrags durchden Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftlich Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Teil vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Anspruch aus dem Kaufvertrag beruht.

6. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höhner oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer geringere Belastung nachweist.

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IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlagen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärugn vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des verienbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtsliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der VErtrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen diese Absatzes ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Wird ein verbindlichr Liefertremin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3, Abs.2 sowie Abs 3 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in ZIffer 1 und 2 genannten Termine und Firsten um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führ eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt;sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerhaft ist, es sei denn, dass ein Zusicherung gegeben ist.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungendes Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitete werden.

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V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeigen den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Gremzen üblicher Probefahrten, bis höchstens 20km zu halten.

3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalbe von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger al 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der VErkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn TAgen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlange.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

5. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

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VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrung zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eingentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand,z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leisungen, nachträglich erwirbt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffenlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seiner Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungn, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Rechts zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 2 Absatz 1 genannten Käufer die dort erwähnten Vorraussetzungen oder
b) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 3 genannten Käufer die dort erwähnten Vorraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidersstattliche Versicherung abgetreten hat oder
c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehtenden Ziffern 3 oder 4 oder trotz schirftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt.

Zurückbehaltungsrechts des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhren, sind ausgeschlossen.

Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstängiger, z.B. der Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessen Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer innerhalbe dieser Frist seine Verpflichtung erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.
Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 3 trägt der Käaufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ein Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

4. Bei Zugrifffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eingentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5. Wurde der Abschluß einer Vollkasko- Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe,dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen.Kommt der Käufer dieser Verplichtung trotz schriftlicher
Mahnung des Verkäufers nicht nach,kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

6.Der Käufer hat die Plicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und
alle vom Hersteller/Importeur vorgesehen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

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VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Aulieferung.

2.Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

Für die Abwicklung gilt folgendes

a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betruung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

b)Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-,Wege-,
Arbeit-und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller/Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich,übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrags geleistet.

d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungsplichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich des Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen,vom Hersteller/Importeuer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob der erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt duchgeführt werden. Im letzteren Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes.

e) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über 5 t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind,
trägt der Verkäufer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

3. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbauten-
hersteller/-importeur zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur der Aufbauten nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.

4. Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend gemachte - Nachbesserung fehl insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weiter Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverplichtungen nicht berührt.

6. Gewährleistungsverplichtungen bestehen nicht, wenn Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß
- der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
- der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder geplegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu , den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.

9. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

10. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Anlauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigten Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. In den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sie beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

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VIII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. Die Haftung besteht nur, soweit des Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Plichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Plichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzungen, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

2.Unabhängig von einem Verschulden es Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leich Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

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IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel-und
Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand des Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerrichtstand.

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK),Bonn, des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), Frankfurt, und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK), Frankfurt (Fassung 1. Juli 1991)

Sollte ein Absatz nicht zutreffen oder überholt sein, so gelten die anderen Absätze trotzdem.

Hinweis :
Die in dieser Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers werden von der car trading 71131 Jettingen,nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung,-befragung und-information verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht.

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Verkaufsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Automobilen


Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).

I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten

1.Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragänderungen.

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II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und
sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes.

2.Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

1.Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - zur Zahlung in bar fällig.

2. Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung uns nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 % bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs-oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis DM 100.000,- übersteigt.
Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seine Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 - dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen: Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

4. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn

a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 % bei einer Laufzeit er Teilzahlungen von mehr als drei mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt und

b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.

Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 1a - unbeschadet seiner Recht aus Abschnit VI Ziffer 2 - dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten : Der Anspruch der Erfüllung ist ausgeschlossen.

5. Gegen die Ansprüche der Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

6. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

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IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindliche oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann zehn Tage - bei Nutzfahrzeugen vier Wochen -
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder eines unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferungen Ersatz eines durch Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen :
Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10% der vereinbarten Kaufpreises. Ist die Käufer eine juristosche Person der öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch bei Vorssatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.

4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3
sowie nach Ziffern 3 und 4 dieses Abschnitts.

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V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Plicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 Km zu halten.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zuückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des verienbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen , wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

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VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinem laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.´
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn

a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 3 Absatz 1 genannten Käufer
die dort erwähnten Voraussetzungen oder

b) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 4 genannten Käufer der dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer der eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

c) der Käufer seiner Verplichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 nicht nachkommt.

Zurückhaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Verkäufer kann dem Käufer erneut eine angemesene Frist zu Erfüllung seiner Verplichtung setzen und ankündigen, daß er, wenn der Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.

Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 4 trägt des Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solanger der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

5. Wurde des Abschluss eine Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein öber die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verplichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen,die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

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VII. Gewährleistung

Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

VIII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sien Erfüllungsgehilfe die schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt : Die Haftung besteht nur nur, soweit der Schaden Leitungen vom Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Hauftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im übrigen sind Ansprüche wegen Lieferverzuges in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ansprüche des Käufers genen den Verkäufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß Abschnitt VII Satz 2 bleiben unberührt.

5. Ausgeschlosse ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

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IX. Schiedsgutachterverfahren

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5,99 t)

1. Soweit der Verkäufer das Gebrauchtwagen-Vertrauenssiegel
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)führt, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedstelle für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muß schriflich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Übergabe des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, sobald der Rechtsweg beschritten ist.

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X. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschlißlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unverbindliche Empfelung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK),Bonn, des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), Frankfurt, und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e. V. (VDIK), Frankfurt Fassung 1. Juli 1991 )

Sollte ein Paragraph nicht gelten so gelten die anderen Paragraphen trotzdem.

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